Position 1501Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position|0209|oder 1503
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 1501 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 15 („Tierische, Pflanzliche oder Mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse Ihrer Spaltung; Geniessbare Verarbeitete Fette; Wachse Tierischen oder Pflanzlichen Ursprungs“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt III („Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Wachse“). Als Position bündelt 1501 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 11,5 % und 11,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 1501
1501 bezeichnet „Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503“ im Abschnitt III („Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Wachse“).
1501 umfasst 3 Untercodes, darunter „Schweineschmalz“, „anderes Schweinefett“ und „anderes“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 11,5 % und 11,5 %.
Die Einreihung 1501 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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