Unterposition 150940andere native Olivenöle
Gültig seit 01.01.2022
Die Zolltarifnummer 150940 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1509 („Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt III („Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Wachse“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 122,60 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Norwegen | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Türkei | 110,34 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Jordanien | 0% | |
| Y017Vollständig in Jordanien erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert | ||
| Libanon | 0,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y001Vollständig im Libanon erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert. | ||
| Tunesien | 0% | |
| L001Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| Y100Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| Y003Vollständig in Tunesien erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert. | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 150940 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 150940
150940 bezeichnet „andere native Olivenöle“, eine Einreihung innerhalb der Position 1509 („Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert“) im Abschnitt III („Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Wachse“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 3 Maßnahmen für Norwegen, Singapur und Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 3 Maßnahmen für Jordanien, Libanon und Tunesien hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091166, 091186 und 094032. Rechtsgrundlage: Regulation 1832/21, Decision 0818/11, Decision 1875/19 u. a.
Für Waren mit Ursprung Norwegen, Singapur, Türkei, Jordanien u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 150940 Nachweise wie Vollständig in Jordanien erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert, Vollständig im Libanon erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert., Einfuhrlizenz AGRIM u. a. erforderlich sein.
Für 150940 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
Die Einreihung 150940 ist im TARIC seit dem 01.01.2022 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.