Position 1603Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 1603 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 16 („Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, Anderen Wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 1603 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 1603
1603 bezeichnet „Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
1603 umfasst 2 Untercodes, darunter „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“ und „andere“.
Die Einreihung 1603 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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