Unterposition 160558Schnecken, andere als Meeresschnecken
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 160558 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 20%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| APS - Allgemeine Regelung | 7% | |
| Island | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Tunesien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Peru | 0% | |
| U069Ursprungsnachweis mit dem folgenden Wortlaut auf Englisch: "Product originating in accordance with Appendix 5 of Annex II" | ||
Präferenz-Aussetzung
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Ceuta | 0% |
| Melilla | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 160558 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 160558
160558 bezeichnet „Schnecken, andere als Meeresschnecken“, eine Einreihung innerhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Preferential suspension“ sind 2 Maßnahmen für Ceuta und Melilla hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 10 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Island, Japan u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Peru hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 097205. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Regulation 1140/04, Decision 0037/17 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Island, Japan u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 160558 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) und Ursprungsnachweis mit dem folgenden Wortlaut auf Englisch: "Product originating in accordance with Appendix 5 of Annex II" erforderlich sein.
Für 160558 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
160558 ist einer von 9 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 160558 erfasst speziell „Schnecken, andere als Meeresschnecken“.
Die Einreihung 160558 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.