Unterposition 160562Seeigel
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 160562 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 26%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| APS - Allgemeine Regelung | 18,2% | |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 7,8% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Island | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: ERGA OMNES
Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse; — lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen; — Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse; — Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; Kaviarersatz dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen. gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden. gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren
Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet. Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren |
Häufige Fragen zu 160562
160562 bezeichnet „Seeigel“, eine Einreihung innerhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 9 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Japan u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Island hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090837. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Decision 0037/17, Regulation 0978/12 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Japan u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 160562 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 160562 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) und Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kambodscha, Kamerun, Komoren (ohne Mayotte), St Vincent und die Grenadinen u. a.
Für 160562 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
160562 ist einer von 9 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 160562 erfasst speziell „Seeigel“.
Die Einreihung 160562 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.