Unterposition 190230andere Teigwaren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 190230 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1902 („Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Unterposition bündelt 190230 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 190230
190230 bezeichnet „andere Teigwaren“, eine Einreihung innerhalb der Position 1902 („Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
190230 umfasst 2 Untercodes, darunter „getrocknet“ und „andere“.
Die Einreihung 190230 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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