KN-Code 19059055extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert
Gültig seit 01.01.1991
Die Zolltarifnummer 19059055 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1905 („Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Algerien | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| APS - Allgemeine Regelung | 5,5% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Chile | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 10,3% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | |
| Europäischer Wirtschaftsraum | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Färöer | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Island | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Y019Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | ||
| Jordanien | 0% | |
| Norwegen | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Y020Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | ||
| Südafrika | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Syrien | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Tunesien | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Türkei | Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Färöer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Grönland
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 19059055 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 19059055
19059055 bezeichnet „extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert“, eine Einreihung innerhalb der Position 1905 („Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 14 Maßnahmen für Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. hinterlegt. Als „Customs Union Quota“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Import control on genetically modified organisms (GMO) and products containing GMOs“ sind 2 Maßnahmen für China und alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090240. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0142/96, Decision 0690/05 u. a.
Für Waren mit Ursprung Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 19059055 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 19059055 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung, Antrag auf Präferenzbehandlung für Island und Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Island, Liechtenstein, Andorra, Färöer u. a.
Für 19059055 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
19059055 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 190590 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 19059055 erfasst speziell „extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert“.
Die Einreihung 19059055 ist im TARIC seit dem 01.01.1991 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.