Zolltarifnummer 2202991995entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol
Gültig seit 30.04.2022
Die Zolltarifnummer 2202991995 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 2202 („Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U090Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| U091Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Liechtenstein | 0% | |
| Schweiz | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Alle Drittländer
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Schweiz
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Für Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft ist das Begleitpapier vorzulegen (Beschluss Nr. 1/2005 vom 25.2.2005 (2005/394/EG), ABl. L 131).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Vereinigte Staaten
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihm die Bescheinigung „Begleitendes Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika” beiliegt (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, Artikel 9 und Anhang III a – ABl. L 87 vom 24.3.2006).
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2202991995 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 2202991995
2202991995 bezeichnet „entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol“, eine Einreihung innerhalb der Position 2202 („Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Präferenzzoll“ sind 4 Maßnahmen für Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren, Europäischer Wirtschaftsraum, Liechtenstein und Schweiz hinterlegt. Rechtsgrundlage: Decision 0045/05, Decision 0138/04, Regulation 0273/18 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren, Europäischer Wirtschaftsraum, Liechtenstein und Schweiz sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 2202991995 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 2202991995 Nachweise wie Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten.
Für 2202991995 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
2202991995 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 22029919 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 2202991995 erfasst speziell „entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol“.
Die Einreihung 2202991995 ist im TARIC seit dem 30.04.2022 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.