Position 2503Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2503 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2503 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 1,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2503
2503 bezeichnet „Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2503 umfasst 2 Untercodes, darunter „roh oder nicht raffiniert“ und „anderer“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 1,7 %.
Die Einreihung 2503 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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