Position 2506Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2506 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2506 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2506
2506 bezeichnet „Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2506 umfasst 2 Untercodes, darunter „Quarz“ und „Quarzite“.
Die Einreihung 2506 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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