Position 2507Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2507 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2507 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2507
2507 bezeichnet „Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2507 umfasst 2 Untercodes, darunter „Kaolin“ und „anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm“.
Die Einreihung 2507 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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