Position 2511Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position|2816
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2511 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2511 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2511
2511 bezeichnet „Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2511 umfasst 2 Untercodes, darunter „natürliches Bariumsulfat (Baryt)“ und „natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
Die Einreihung 2511 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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