Position 2516Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2516 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2516 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2516
2516 bezeichnet „Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2516 umfasst 4 Untercodes, darunter „roh oder grob behauen“, „durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten“ und „Sandstein“ u. a.
Die Einreihung 2516 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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