Position 2518Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 2518
Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Unterpositionen

CodeBeschreibung
251810Dolomit, weder gebrannt noch gesintert
251820Dolomit, gebrannt oder gesintert

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