Position 2518Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2518 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2518 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2518
2518 bezeichnet „Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2518 umfasst 2 Untercodes, darunter „Dolomit, weder gebrannt noch gesintert“ und „Dolomit, gebrannt oder gesintert“.
Die Einreihung 2518 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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