Position 2520Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2520 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2520 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2520
2520 bezeichnet „Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2520 umfasst 2 Untercodes, darunter „Gipsstein; Anhydrit“ und „Gips“.
Die Einreihung 2520 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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