Position 2530Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2530 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Als Position bündelt 2530 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2530
2530 bezeichnet „Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
2530 umfasst 3 Untercodes, darunter „Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht“, „Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)“ und „andere“.
Die Einreihung 2530 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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