Position 2606Aluminiumerze und ihre Konzentrate

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 2606
Aluminiumerze und ihre Konzentrate

Die Zolltarifnummer 2606 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 26 („Erze sowie Schlacken und Aschen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

–

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle – Abfall

    Herkunft: ERGA OMNES

    Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

    Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.

    Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

    Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.

Ähnliche Positionen zu 2606

2606 steht in Kapitel 26 „Erze sowie Schlacken und Aschen“. Auf derselben Ebene liegen 20 weitere Positionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
2601Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände
2602Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse
2603Kupfererze und ihre Konzentrate
2604Nickelerze und ihre Konzentrate
2605Cobalterze und ihre Konzentrate
2607Bleierze und ihre Konzentrate
2608Zinkerze und ihre Konzentrate
2609Zinnerze und ihre Konzentrate
2610Chromerze und ihre Konzentrate
2611Wolframerze und ihre Konzentrate
2612Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate
2613Molybdänerze und ihre Konzentrate

Alle 20 Einträge in Kapitel 26 „Erze sowie Schlacken und Aschen“ ansehen →

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

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