Unterposition 261790andere
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 261790 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2617 („Andere Erze und ihre Konzentrate“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Import control of mercury
Herkunft: ERGA OMNES
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 20178/852 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 aufgeführten Quecksilbergemischen verboten. Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat: a) Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Minamata verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder b) das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, oder c) das Quecksilber oder die Quecksilbergemische werden zur Beseitigung als Abfall eingeführt, wenn das Ausfuhrland keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control of mercury | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 261790
261790 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 2617 („Andere Erze und ihre Konzentrate“) im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87 und Regulation 0852/17.
Für 261790 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 261790 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
261790 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2617 („Andere Erze und ihre Konzentrate“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 261790 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 261790 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.