Unterposition 271121Erdgas
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 271121 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2711 („Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen
Herkunft: Alle Drittländer
Die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, ist verboten. Die Einfuhr von LNG, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder das aus in der Russischen Föderation gefördertem Erdgas in gasförmigem Zustand gewonnen wird, ist verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen findet Anwendung. Wird eine vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragt, so bedürfen die Einfuhren einer vorherigen Genehmigung. Die vorherige Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Einfuhren aus Drittländern erfolgen, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/335 der Kommission vom 9. Februar von der vorherigen Genehmigung ausgenommen sind.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 271121 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 271121
271121 bezeichnet „Erdgas“, eine Einreihung innerhalb der Position 2711 („Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe“) im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Import control“ ist eine Maßnahme für Iran (Islamische Republik) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Regulation 0267/12 und Regulation 0261/26.
Für 271121 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 271121 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Für 271121 ist die ergänzende Maßeinheit „Terajoule“ anzugeben.
271121 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2711 („Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 271121 erfasst speziell „Erdgas“.
Die Einreihung 271121 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.