Unterposition 280410Wasserstoff
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 280410 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2804 („Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 3,7%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Carbon Border Adjustment Mechanism
Herkunft: Alle Drittländer
CBAM-Verpflichtungen gelten nicht für Waren mit Ursprung in der EU; in Fällen, in denen Nicht-CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zusammen mit Waren mit Ursprung in der EU verarbeitet werden, sind die daraus resultierenden CBAM-Veredelungserzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956: Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.
Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 25: Unbeschadet des Artikels 2a gestatten die Zollbehörden die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für: - im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, - elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird, - Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets, - ein Einführer, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 2 (4) – Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export authorization (Dual use) | Alle Drittländer |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 280410
280410 bezeichnet „Wasserstoff“, eine Einreihung innerhalb der Position 2804 („Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 16 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Decision 0037/17, Decision 0332/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 280410 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 280410 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) und Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien, Ceuta, Island, Liechtenstein u. a.
Für 280410 ist die ergänzende Maßeinheit „Kubikmeter“ anzugeben.
280410 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2804 („Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 280410 erfasst speziell „Wasserstoff“.
Die Einreihung 280410 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.