Unterposition 283421des Kaliums
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 283421 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2834 („Nitrite; Nitrate“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 5,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 0% |
Einfuhrkontrollen
Carbon Border Adjustment Mechanism
Herkunft: Alle Drittländer
Art. 2a der Verordnung 2023/956: Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.
CBAM-Verpflichtungen gelten nicht für Waren mit Ursprung in der EU; in Fällen, in denen Nicht-CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zusammen mit Waren mit Ursprung in der EU verarbeitet werden, sind die daraus resultierenden CBAM-Veredelungserzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956: Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.
Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 25: Unbeschadet des Artikels 2a gestatten die Zollbehörden die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für: - im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, - elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird, - Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets, - ein Einführer, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 2 (4) – Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Restriction on export | Somalia |
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 283421
283421 bezeichnet „des Kaliums“, eine Einreihung innerhalb der Position 2834 („Nitrite; Nitrate“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für APS - Allgemeine Regelung hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1832/02, Regulation 0978/12 und Regulation 0956/23.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 283421 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien, Ceuta, Island, Liechtenstein u. a.
Für 283421 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
283421 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2834 („Nitrite; Nitrate“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 283421 erfasst speziell „des Kaliums“.
Die Einreihung 283421 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.