Unterposition 290315Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)
Gültig seit 01.01.1972
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 2% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Import control on REACH
Herkunft: ERGA OMNES
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nur zur Verwendung in Verkehr bringen oder selbst verwenden, wenn er zugelassen oder von der Zulassung ausgenommen wurde (Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das angemeldete Erzeugnis mit den in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgeführten ausgenommenen Verwendungen oder Verwendungskategorien übereinstimmt.
Die Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Zulassungspflicht) finden keine Anwendung, wenn ein Stoff wie folgt verwendet wird: a) in Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; b) in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Von den Bestimmungen des Titels VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Zulassungspflicht) ausgenommen sind standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control on dangerous chemicals | ERGA OMNES |
| Export control on restricted goods and technologies | Syrien |
| Export control | Russische Föderation |
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.