Unterposition 290811Pentachlorphenol (ISO)
Gültig seit 01.01.2007
Die Zolltarifnummer 290811 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2908 („Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 5,5%.
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Import control on REACH
Herkunft: ERGA OMNES
Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht. Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt. Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
Import control on persistent organic pollutants (POP)
Herkunft: ERGA OMNES
Ausnahmen von Verboten gelten für die Einfuhr eines Stoffes, der für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet wird, und eines Stoffes, der als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung gemäß den einschlägigen Einträgen in Anhang I in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorkommt. (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021)
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control on dangerous chemicals | ERGA OMNES |
Häufige Fragen zu 290811
290811 bezeichnet „Pentachlorphenol (ISO)“, eine Einreihung innerhalb der Position 2908 („Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1549/06, Regulation 1907/06 und Regulation 1021/19.
Für 290811 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 290811 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
290811 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2908 („Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 290811 erfasst speziell „Pentachlorphenol (ISO)“.
Die Einreihung 290811 ist im TARIC seit dem 01.01.2007 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.