KN-Code 290930351,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)
Gültig seit 01.01.1997
Die Zolltarifnummer 29093035 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 2909 („Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Albanien | 0% |
| Bosnien und Herzegowina | 0% |
| Japan | 0% |
| Kosovo | 0% |
| Montenegro | 0% |
| Nordmazedonien | 0% |
| Peru | 0% |
| Serbien | 0% |
End-Use-Zollsätze
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| N990EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export authorization (Dual use) | Alle Drittländer |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 29093035
29093035 bezeichnet „1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)“, eine Einreihung innerhalb der Position 2909 („Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
Als „Non preferential duty under end-use“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 8 Maßnahmen für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Japan, Kosovo u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1549/06, Decision 0332/09, Decision 0474/08 u. a.
Für Waren mit Ursprung Albanien, Bosnien und Herzegowina, Japan, Kosovo u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 29093035 Nachweise wie EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Für 29093035 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
29093035 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 290930 („aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der Beschaffenheit und der Zweckbestimmung der Ware; 29093035 erfasst speziell „1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)“.
Die Einreihung 29093035 ist im TARIC seit dem 01.01.1997 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.