Unterposition 293520N-Ethylperfluoroctansulfonamid
Gültig seit 01.01.2017
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 3% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kolumbien | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Import control on REACH
Herkunft: ERGA OMNES
Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht. Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt. Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 82
Import control on persistent organic pollutants (POP)
Herkunft: ERGA OMNES
Ausnahmen von Verboten gelten für die Einfuhr eines Stoffes, der für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet wird, und eines Stoffes, der als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung gemäß den einschlägigen Einträgen in Anhang I in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorkommt. (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021)
Ausfuhr (Export)
Für den Code 293520 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.