Position 3203Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung|3|zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3203 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 32 („Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und Ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und Andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3203 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3203
3203 bezeichnet „Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3203 umfasst 2 Untercodes, darunter „pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel“ und „tierische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,5 %.
Die Einreihung 3203 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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