Unterposition 320730flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 320730 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 3207 („Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Unterposition bündelt 320730 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 3207300030 | Silberpaste mit einem Gehalt an: -Silber (CAS RN 7440-22-4) von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT und -einem Festanteil (einschließlich Silber) von 59 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT -zur Verwendung als Leiter bei der Herstellung von Solarzellen |
| 3207300040 | Aluminiumpaste mit einem Gehalt an: -Aluminium (CAS RN 7429-90-5) von 72 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT -mit einer Viskosität von 10 Pa.s oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 Pa.s (Brookfield RVT, Spindel 14, 20 U/min, 25 °C ± 0,5 °C) -mit einer Aluminiumpartikelgröße von nicht mehr als 25 µm zur Verwendung bei der Herstellung von Solarzellen - |
| 3207300090 | andere |
Häufige Fragen zu 320730
320730 bezeichnet „flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen“, eine Einreihung innerhalb der Position 3207 („Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
320730 umfasst 3 Untercodes, darunter „Silberpaste mit einem Gehalt an: -Silber (CAS RN 7440-22-4) von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT und -einem Festanteil (einschließlich Silber) von 59 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT -zur Verwendung als Leiter bei der Herstellung von Solarzellen“, „Aluminiumpaste mit einem Gehalt an: -Aluminium (CAS RN 7429-90-5) von 72 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT -mit einer Viskosität von 10 Pa.s oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 Pa.s (Brookfield RVT, Spindel 14, 20 U/min, 25 °C ± 0,5 °C) -mit einer Aluminiumpartikelgröße von nicht mehr als 25 µm zur Verwendung bei der Herstellung von Solarzellen -“ und „andere“.
Die Einreihung 320730 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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