Position 3212Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3212 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 32 („Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und Ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und Andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3212 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3212
3212 bezeichnet „Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3212 umfasst 2 Untercodes, darunter „Prägefolien“ und „andere“.
Die Einreihung 3212 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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