Zolltarifnummer 3901300010zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3901300010 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 3901 („Polymere des Ethylens, in Primärformen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Aussetzung + End-Use
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| N990EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 3901300010 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Ähnliche Zolltarifnummern zu 3901300010
3901300010 steht in Unterposition 390130 „Ethylen-Vinylacetat-Copolymere“. Auf derselben Ebene liegen 3 weitere Zolltarifnummern, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 3901300020 | Copolymer aus Ethylen und Vinylacetat (CAS RN 24937-78-8) mit -einem Gehalt an Vinylacetat von 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49 GHT, -einem Schmelzindex von weniger als 5 g/10 min (190 °C/2,16 kg, nach ASTM D1238) -in Form von Pellets |
| 3901300030 | Terpolymer aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure (CAS RN 26375-31-5) |
| 3901300099 | andere |
Häufige Fragen zu 3901300010
3901300010 bezeichnet „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“, eine Einreihung innerhalb der Position 3901 („Polymere des Ethylens, in Primärformen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Als „Autonomous suspension under end-use“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 3050/95.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 3901300010 Nachweise wie EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Für 3901300010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
3901300010 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 390130 („Ethylen-Vinylacetat-Copolymere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der Beschaffenheit und der Zweckbestimmung der Ware; 3901300010 erfasst speziell „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“.
Die Einreihung 3901300010 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
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