Zolltarifnummer 3906909050Polymere aus Ester der Acrylsäure mit einem oder mehreren der folgenden Monomere in der Kette: -|Chlormethylvinylether, -|Chlorethylvinylether, -|Chlormethylstyrol, -|Vinylchloracetat, -|Methacrylsäure, -|Butendisäuremonobutylester, -|Butendisäuremonocyclohexylester, mit einem Gehalt jeder einzelnen Monomereinheit von nicht mehr als 5|GHT
Gültig seit 01.07.1999
Die Zolltarifnummer 3906909050 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 3906 („Acrylpolymere in Primärformen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 6,5%.
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 3906909050 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 3906909050
3906909050 bezeichnet „Polymere aus Ester der Acrylsäure mit einem oder mehreren der folgenden Monomere in der Kette: - Chlormethylvinylether, - Chlorethylvinylether, - Chlormethylstyrol, - Vinylchloracetat, - Methacrylsäure, - Butendisäuremonobutylester, - Butendisäuremonocyclohexylester, mit einem Gehalt jeder einzelnen Monomereinheit von nicht mehr als 5 GHT“, eine Einreihung innerhalb der Position 3906 („Acrylpolymere in Primärformen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1789/03 und Regulation 2605/25.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 3906909050 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
3906909050 ist einer von 10 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 39069090 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 3906909050 erfasst speziell „Polymere aus Ester der Acrylsäure mit einem oder mehreren der folgenden Monomere in der Kette: - Chlormethylvinylether, - Chlorethylvinylether, - Chlormethylstyrol, - Vinylchloracetat, - Methacrylsäure, - Butendisäuremonobutylester, - Butendisäuremonocyclohexylester, mit einem Gehalt jeder einzelnen Monomereinheit von nicht mehr als 5 GHT“.
Die Einreihung 3906909050 ist im TARIC seit dem 01.07.1999 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.