Zolltarifnummer 3911909963Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, - Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT
Gültig seit 01.07.2021
Die Zolltarifnummer 3911909963 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 3911 („Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 6,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U090Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| U091Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 3911909963 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 3911909963
3911909963 bezeichnet „Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, - Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT“, eine Einreihung innerhalb der Position 3911 („Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1577/20, Regulation 2605/25 und Regulation 2840/72.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 3911909963 Nachweise wie Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 3911909963 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
3911909963 ist einer von 16 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 39119099 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 3911909963 erfasst speziell „Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, - Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT“.
Die Einreihung 3911909963 ist im TARIC seit dem 01.07.2021 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.