Zolltarifnummer 3920992840Polymerfolie, welche die folgendenen Monomere enthält: -|Poly(tetramethylenetherglycol), -|Bis(4-isocyanotocyclohexyl)methan, -|1,4-Butandiol oder 1,3-Butandiol, -|mit einer Dicke von 0,25|mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0|mm, -|auf einer Seite mit regelmäßigen Mustern versehen, -|und mit einer Schutzschicht versehen
Gültig seit 01.01.2006
Die Zolltarifnummer 3920992840 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 3920 („Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 3920992840 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 3920992840
3920992840 bezeichnet „Polymerfolie, welche die folgendenen Monomere enthält: - Poly(tetramethylenetherglycol), - Bis(4-isocyanotocyclohexyl)methan, - 1,4-Butandiol oder 1,3-Butandiol, - mit einer Dicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm, - auf einer Seite mit regelmäßigen Mustern versehen, - und mit einer Schutzschicht versehen“, eine Einreihung innerhalb der Position 3920 („Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2605/25 und Regulation 2658/87.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 3920992840 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 3920992840 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
3920992840 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 39209928 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 3920992840 erfasst speziell „Polymerfolie, welche die folgendenen Monomere enthält: - Poly(tetramethylenetherglycol), - Bis(4-isocyanotocyclohexyl)methan, - 1,4-Butandiol oder 1,3-Butandiol, - mit einer Dicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm, - auf einer Seite mit regelmäßigen Mustern versehen, - und mit einer Schutzschicht versehen“.
Die Einreihung 3920992840 ist im TARIC seit dem 01.01.2006 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.