Zolltarifnummer 3921190075Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit: -Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung, -einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm, -einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm, -einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m, -einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm, -auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet, -auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen
Gültig seit 01.01.2026
Die Zolltarifnummer 3921190075 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 3921 („Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 3,2% |
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 3921190075 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 3921190075
3921190075 bezeichnet „Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit: -Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung, -einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm, -einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm, -einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m, -einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm, -auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet, -auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen“, eine Einreihung innerhalb der Position 3921 („Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2605/25 und Regulation 2658/87.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 3921190075 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 3921190075 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
3921190075 ist einer von 8 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 392119 („aus anderen Kunststoffen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 3921190075 erfasst speziell „Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit: -Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung, -einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm, -einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm, -einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m, -einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm, -auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet, -auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen“.
Die Einreihung 3921190075 ist im TARIC seit dem 01.01.2026 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.