Position 4106Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4106 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 41 („Häute, Felle (Andere als Pelzfelle) und Leder“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Position bündelt 4106 insgesamt 7 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4106
4106 bezeichnet „Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“ im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
4106 umfasst 7 Untercodes, darunter „in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)“, „in getrocknetem Zustand (crust)“ und „in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2 %.
Die Einreihung 4106 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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