Unterposition 430110von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 430110 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 4301 („Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 430110 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 430110 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Ähnliche Unterpositionen zu 430110
430110 steht in Position 4301 „Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“. Auf derselben Ebene liegen 4 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 430130 | von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen |
| 430160 | von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen |
| 430180 | andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen |
| 430190 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile |
Häufige Fragen zu 430110
430110 bezeichnet „von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen“, eine Einreihung innerhalb der Position 4301 („Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“) im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
Für 430110 ist die ergänzende Maßeinheit „Stück“ anzugeben.
430110 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 4301 („Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 430110 erfasst speziell „von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen“.
Die Einreihung 430110 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
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