Position 4414Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4414 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“). Als Position bündelt 4414 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4414
4414 bezeichnet „Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen“ im Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“).
4414 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus tropischem Holz“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,5 %.
Die Einreihung 4414 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.