Unterposition 441811aus tropischem Holz

Gültig seit 01.01.2022

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

3%

Ergänzende Maßeinheit

Stück

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren0%
U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)
Albanien0%
APS - Allgemeine Regelung0%
Bosnien und Herzegowina0%
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)0%
Japan0%
Kanada0%
Kosovo0%
Montenegro0%
Neuseeland0%
Nordmazedonien0%
Peru0%
Serbien0%
Ukraine0%
Vietnam0%

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — CITES

    Herkunft: ERGA OMNES

    Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

  • Import control of fluorinated greenhouse gases

    Herkunft: ERGA OMNES

    Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: (a) Kälteanlagen; (b) Klimaanlagen; (c) Wärmepumpen; (d) Brandschutzeinrichtungen; (e) elektrische Schaltanlagen; (f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen; (g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; (h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder (i) Organic-Rankine-Kreisläufe. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen. Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben. Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.

  • Import control of timber and timber products subject to the FLEGT licensing scheme-Ghana

    Herkunft: Ghana

    Die Bescheinigung Y057 ist in folgenden Fällen für die Einfuhr von Holzprodukten mit Ursprung in der Republik Ghana vorzulegen: • Waren mit ex-Code, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2025/530 aufgeführt sind • Waren mit Ursprung in der Republik Ghana, die jedoch aus einem anderen Drittland versandt wurden (ausgenommen Waren, die aus Ländern mit einem stabilen FLEGT-Genehmigungssystem versandt werden) • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken

    Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden. Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.

    Steht das Erzeugnis auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und nicht auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zuletzt geänderte Fassung, muss eine FLEGT-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden. Holz und Holzprodukte, die aus einem Land, das kein Partner eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens (FPA) ist, in die EU versandt werden, gelten nicht als FLEGT-Waren und sind demzufolge von der Vorlage einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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