Position 4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position|4802|oder 4803

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position|4802|oder 4803

Die Zolltarifnummer 4804 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 48 („Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“). Als Position bündelt 4804 insgesamt 12 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
480411ungebleicht
480419anderer
480421ungebleicht
480429anderes
480431ungebleicht
480439andere
480441ungebleicht
480442in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95|GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
480449andere
480451ungebleicht
480452in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95|GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
480459andere

Häufige Fragen zu 4804

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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