Position 4902Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4902 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 49 („Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Andere Erzeugnisse Des Grafischen Gewerbes; Hand- oder Maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“). Als Position bündelt 4902 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4902
4902 bezeichnet „Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend“ im Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“).
4902 umfasst 2 Untercodes, darunter „mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend“ und „andere“.
Die Einreihung 4902 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.