Position 5004Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5004 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 50 („Seide“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5004 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5004
5004 bezeichnet „Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5004 umfasst 2 Untercodes, darunter „roh, abgekocht oder gebleicht“ und „andere“.
Die Einreihung 5004 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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