Position 5005Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5005
Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Die Zolltarifnummer 5005 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 50 („Seide“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5005 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
50050010roh, abgekocht oder gebleicht
50050090andere

Ähnliche Positionen zu 5005

5005 steht in Kapitel 50 „Seide“. Auf derselben Ebene liegen 6 weitere Positionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
5001Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
5002Grège, weder gedreht noch gezwirnt
5003Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5004Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5006Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar
5007Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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