Position 5405Künstliche Monofile von 67|dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1|mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.|B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5|mm oder weniger
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5405 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 54 („Synthetische oder Künstliche Filamente;“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 3,8%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 3% |
| Singapur | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 5405 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 5405
5405 bezeichnet „Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 2 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung und Singapur hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 092501. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Regulation 0032/00, Regulation 0978/12 u. a.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung und Singapur sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 5405 Nachweise wie Wiedereinfuhr von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 - ANHANG II erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien.
Für 5405 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
5405 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 54 („Synthetische oder Künstliche Filamente;“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 5405 erfasst speziell „Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger“.
Die Einreihung 5405 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.