Position 5406Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5406 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 54 („Synthetische oder Künstliche Filamente;“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 4% |
| Singapur | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 5406 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 5406
5406 bezeichnet „Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 2 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung und Singapur hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 092501. Rechtsgrundlage: Regulation 1734/96, Regulation 0032/00, Regulation 0978/12 u. a.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung und Singapur sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 5406 Nachweise wie Wiedereinfuhr von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 - ANHANG II erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien.
Für 5406 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
5406 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 54 („Synthetische oder Künstliche Filamente;“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 5406 erfasst speziell „Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf“.
Die Einreihung 5406 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.