Position 5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position|5902
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5903 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 59 („Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren Des Technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5903 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5903
5903 bezeichnet „Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5903 umfasst 3 Untercodes, darunter „mit Poly(vinylchlorid)“, „mit Polyurethan“ und „andere“.
Die Einreihung 5903 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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