Unterposition 590410Linoleum
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 590410 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5904 („Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 5,3%.
Einfuhr (Import)
Ausfuhr (Export)
Für den Code 590410 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 590410
590410 bezeichnet „Linoleum“, eine Einreihung innerhalb der Position 5904 („Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87.
Für 590410 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
590410 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5904 („Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 590410 erfasst speziell „Linoleum“.
Die Einreihung 590410 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.