Position 5905Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5905 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 59 („Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren Des Technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5905 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5905
5905 bezeichnet „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5905 umfasst 5 Untercodes, darunter „aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend“, „aus Flachs“ und „aus Jute“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 8 %.
Die Einreihung 5905 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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