Position 6106Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6106 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6106 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6106
6106 bezeichnet „Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6106 umfasst 3 Untercodes, darunter „aus Baumwolle“, „aus Chemiefasern“ und „aus anderen Spinnstoffen“.
Die Einreihung 6106 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.