Unterposition 611430aus Chemiefasern
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 611430 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 6114 („Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Singapur | 0% | |
| Costa Rica | 0% | |
| U071Ursprungsnachweis mit dem folgenden Wortlaut: "Ursprungserzeugnis nach Anlage 2A des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)" ("Product originating in accordance with Appendix 2A of Annex II (Concerning the Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of Administrative Co-operation)" (ABl. L 346/2012, 15.12.2012) | ||
Einfuhrkontrollen
Entry into free circulation (quantitative limitation)
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/936 (ABl. L 160) ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft abhängig von der Vorlage der von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, die überall in der Union gültig ist.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 611430 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 611430
611430 bezeichnet „aus Chemiefasern“, eine Einreihung innerhalb der Position 6114 („Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Supplementary unit import“ ist eine Maßnahme für Costa Rica hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für Singapur hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Costa Rica hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 097028. Rechtsgrundlage: Regulation 1012/13, Decision 1875/19 und Regulation 0936/15.
Für Waren mit Ursprung Singapur und Costa Rica sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 611430 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 611430 Nachweise wie Ursprungsnachweis mit dem folgenden Wortlaut: "Ursprungserzeugnis nach Anlage 2A des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)" ("Product originating in accordance with Appendix 2A of Annex II (Concerning the Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of Administrative Co-operation)" (ABl. L 346/2012, 15.12.2012) erforderlich sein.
Für 611430 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
611430 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 6114 („Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 611430 erfasst speziell „aus Chemiefasern“.
Die Einreihung 611430 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.