Position 6116Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6116 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6116 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8,9 % und 8,9 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6116
6116 bezeichnet „Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6116 umfasst 5 Untercodes, darunter „mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“, „aus Wolle oder feinen Tierhaaren“ und „aus Baumwolle“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8,9 % und 8,9 %.
Die Einreihung 6116 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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