Position 6307Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6307 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 63 („Andere Konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6307 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,3 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6307
6307 bezeichnet „Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6307 umfasst 3 Untercodes, darunter „Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher“, „Schwimmwesten und Rettungsgürtel“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,3 % und 12 %.
Die Einreihung 6307 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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